Sie haben Fragen zum ambulanten Pflegedienst oder zur häuslichen Altenpflege?

Dem Pflegeteam der Pflegebären ist bewusst, dass die Zeitressourcen für den einzelnen Menschen in der heutigen schnelllebigen Zeit immer knapper werden. Das liegt auch am Pflegenotstand, der sich gerade auch auf die ambulante Pflege auswirkt. Dennoch haben es sich die Pflegebären auf die Fahnen geschrieben, dass sie täglich ihr Bestes geben, um für jeden Patienten die Zeit zur Verfügung haben, um ihn bedarfsgerecht und liebevoll zu pflegen und zu betreuen.

Transparent und menschlich möchten wir Ihnen gern alle Fragen beantworten.

FAQ - Pflege Leistungen

Welche Leistungen gibt es bei welchem Pflegegrad?

Pflegegrad 1: für Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen haben. Hier geht es vor allem um Leistungen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung ermöglichen, wie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Zuschüsse für ein barrierefreies Wohnumfeld.

Pflegegrad 2: bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Kommunikation oder Gestaltung des Alltagslebens. Menschen mit Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 761 Euro monatlich. Weitere Leistungen können sein: Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und zum barrierefreien Wohnungsumbau, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der eigenen Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 573 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.432 Euro monatlich.

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 4, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 765 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.778 Euro monatlich.

Pflegegrad 5: ist für Menschen gedacht, bei deren Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. Menschen mit Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 947 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 2.200 Euro monatlich.

Wonach richtet sich, wer welche Leistungen bekommt? Wie erfolgt eine Einstufung in die Pflegegrade?

Im Falle der Pflegebedürftigkeit wird der oder die Betroffene in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Der Pflegegrad hängt davon ab, was die oder der Betroffene noch selbst kann – unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen und / oder körperlichen Einschränkungen leidet.

Über den Pflegegrad entscheidet eine Gutachterin oder ein Gutachter. Dieser kommt nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung. Unangekündigte Besuche gibt es nicht. Beim Termin können auch Angehörige oder Betreuer anwesend sein. Geprüft werden:

  1. Mobilität: Wie beweglich ist der Bedürftige? Kann er morgens ohne Hilfe vom Bett aufstehen und das Badezimmer aufsuchen? Wie klappt die Fortbewegung innerhalb der Wohnung? Gibt es Probleme beim Treppensteigen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie klappt das Verstehen und Reden? Darunter fallen auch die Orientierung über Ort und Zeit, das Begreifen von Sachverhalten, das Erkennen von Risiken und das Verstehen anderer Menschen im Gespräch.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Leidet der Betroffene unter Unruhe in der Nacht oder unter Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind? Wie geht er mit pflegerischen Maßnahmen um?
  4. Selbstversorgung: Kann sich der Bedürftige selbstständig waschen und ankleiden? Benötigt er Hilfe beim Essen und Trinken? Kann er selbstständig die Toilette benutzen?
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Wie sieht es mit der selbstständigen Einnahme von Medikamenten und der eigenen Blutzuckermessung aus? Wie kommt der Betroffene mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht? Kann er ohne Hilfe den Arzt aufsuchen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltet der Bedürftige seinen Tagesablauf selbstständig? Tritt er mit anderen Menschen in direkten Kontakt? Hat er Hobbies, denen er regelmäßig nachgeht?

Wie lange dauert ein Verfahren, wenn man Pflegeleistungen beantragt?

Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. So sieht es das Gesetz vor.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein anderer unabhängiger Gutachter innerhalb einer Woche, um den Pflegegrad des Bedürftigen festzustellen. Vorausgesetzt, die Versorgung der Betroffenen ist ohne Pflegeleistung nicht sicherzustellen oder die Angehörigen wollen Pflegezeit im Umfang von sechs Monaten in Anspruch nehmen.

Lebt der oder die Pflegebedürftige zu Hause und muss nicht palliativ versorgt werden und der pflegende Angehörige möchte Familienpflegezeit für bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen, gilt eine zweiwöchige Begutachtungsfrist.

Mehr zum Begutachtungsverfahren erfahren Sie beim Bundesgesundheitsministeriums, Stichwort Pflegebedürftigkeit.

Ein Angehöriger benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt oder generell Pflegeleistungen. Was ist zu tun?

In diesem Fall muss sich der Pflegebedürftige an die Krankenkasse wenden. Hier ist gleichzeitig die Pflegekasse angesiedelt. Leistungen können auch telefonisch beantragt werden. Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage, einen Antrag auf Pflegeleistungen selbst zu stellen, können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte einspringen – vorausgesetzt, sie haben eine Vollmacht des Pflegebedürftigen. Gerne ist das Team der Pflegebären ebenfalls bei der Antragstellung behilflich. Anschließend kommt der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter. Dieser prüft, was der Pflegebedürftige selbstständig kann und was nicht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird ein Pflegegrad festgelegt.

Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, gibt es Pflegegeld. Übernimmt die Pflege ein ambulanter Dienst wie beispielsweise der ambulanten Pflegedienst der Pflegebären, erhält der Pflegebedürftige sogenannte Pflegesachleistungen. Das heißt, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse.

Über den Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums können Pflegebedürftige und Angehörige ausrechnen, welche Leistungen dem Betroffenen zustehen. Schnelle Antworten auf brennende Fragen geben außerdem die Mitarbeitenden der Pflegebären unter 05254 5122.

Nicht immer ist es möglich, die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt reibungslos zu organisieren. Dafür gibt es in den Krankenhäusern den Sozialdienst oder die Pflegeüberleitung. Sie springen ein, wenn kurzfristig oder übergangsweise Unterstützung notwendig ist.

Stehen Pflegebedürftigen auch Leistungen für notwendige Umbauten in der Wohnung zu?

Im plötzlichen Pflegefall kann es sein, dass das eigene Zuhause nicht mehr so leicht zugänglich ist. Um den neuen Bedürfnissen gerecht zu werden, muss die Wohnung oder das Haus dann umgebaut werden. Beispielsweise braucht jemand mit Rollstuhl entsprechend breite und leicht zu bedienende Türen. Auch das Bad muss barrierefrei sein. Für Bedürftige, die nur noch schlecht sehen, gibt es spezielle Schalter in der Küche, um den Herd trotzdem sicher nutzen zu können. Gegebenenfalls müssen auch Schwellen zwischen den Zimmern entfernt werden, damit der Rollator nicht ins Stocken kommt.

Für solche notwendigen Umbauten können bei der Pflegeversicherung Zuschüsse beantragt werden. Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 4.000 Euro. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, können Gelder in Höhe von bis zu 16.000 Euro beantragt werden. Der Antrag auf Zuschuss sollte in jedem Fall gestellt werden, bevor mit dem Umbau begonnen wird. So weiß man, wie hoch die eigenen Kosten sind.

Ändert sich die Pflegesituation und sind weitere Umbauten notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.

Anspruch auf einen Zuschuss zum Umbau des eigenen Zuhauses haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Der Hintergrund: Alle Pflegebedürftigen sollen möglichst selbstständig leben können.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/faq-zur-pflege-232196

Haben Pflegebedürftige nicht nur Anspruch auf Pflege, sondern auch auf weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag ist in § 45b SGB XI (s. Quelle 1) gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die der pflegebedürftige Versicherte erfüllen muss, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor:
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
  • Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

FAQ - Allgemeine Fragen

Ich kenne mich mit dem Thema Pflege gar nicht aus. Wo gibt es Beratung?

Bei den Krankenkassen – genauer bei den daran angegliederten Pflegekassen – gibt es unabhängige Pflegeberaterinnen und -berater. Diese arbeiten auch in Pflegestützpunkten  und helfen bei der Organisation und Koordination pflegerischer, medizinischer sowie sozialer Leistungen. Anspruch auf Pflegeberatung haben alle gesetzlich Versicherten und ihre Angehörigen. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt entweder direkt beim Betroffenen zu Hause, vor Ort, am Telefon oder per E-Mail.

In Paderborn steht ebenso die Pflegeberatung / der Pflegestützpunkt des Kreises Paderborn als eine trägerunabhängige Anlaufstelle kostenfrei für Pflegebedürftige und ihre Angehörige sowie ratsuchende Personen unter der 05251- 3085071 (5072, 5073, 5074 und 5075) zur Verfügung.

Selbstverständlich steht auch das Team des ambulanten Pflegedienstes Pflegebären allen Ratsuchenden mit Rat und Tat jederzeit unter der 05254 5122 kostenlos zur Verfügung.

Wenn ich als Angehörige oder Angehöriger jemanden aus der Familie pflege und selbst in den Urlaub fahren möchte oder eine Kur benötige – geht das? Was passiert dann mit derjenigen oder demjenigen, die / den ich pflege?

Fährt die private Pflegeperson in den Urlaub oder kann wegen Krankheit nicht selbst pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann beispielsweise durch den ambulanten Pflegedienst Pflegebären, durch Einzelpflegekräfte oder ehrenamtlich Pflegende erfolgen.

Die Ersatzpflege kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wurde bereits sechs Monate oder länger in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.

Daneben gibt es die Kurzzeitpflege. Sie ist gedacht für Menschen, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, aber kurzfristig mehr Pflege benötigen, die zu Hause nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nach einer Operation für einen vorübergehenden Zeitraum aufwendiger gepflegt werden muss. Um die vollen Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein. Wer Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Pflegende Angehörige haben oft keine Möglichkeit, an ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Daher besteht seit 1. Januar 2019 Anspruch auf stationäre Rehabilitation, auch wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

Seit der Einführung der Pflegestärkungsgesetze können die Leistungen aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege weitgehend kombiniert werden: Bis zu acht Wochen lang können zusätzliche Leistungen in Höhe von bis zu 3.224 Euro beantragt werden.

Wenn ein Angehöriger Pflege benötigt – kann ich mich dafür von der Arbeit freistellen lassen? Auch wenn die Pflegebedürftigkeit ganz plötzlich kommt?

Zehntägige Auszeit mit Lohnersatzleistung
Wenn plötzlich ein Angehöriger pflegebedürftig wird, können sich Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen – auch wenn noch keine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist. Für diese Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des Nettogehalts als Lohnersatzleistung beziehen. Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Freistellung informiert werden, seine Zustimmung ist nicht notwendig.

Sechs Monate Pflegezeit
Wenn berufstätige Angehörige länger in häuslicher Umgebung pflegen, können sie bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Es ist möglich, sich entweder während dieser Zeit vollständig freistellen zu lassen oder aber Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung: Der Betrieb hat mindestens 15 Beschäftigte. Die Beschäftigten genießen sowohl während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch während einer längeren Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit
In einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. So gewinnen sie Freiraum, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Das gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Zur Absicherung ihres Lebensunterhalts haben pflegende Angehörige Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird entsprechend der Arbeitszeitreduzierung berechnet und beträgt die Hälfte des Nettogehalts.

Wenn ich Angehörige pflege, erwerbe ich Rentenansprüche?

Wer Angehörige pflegt, steckt beruflich oft zurück. Mancher kann neben der Pflege gar nicht mehr berufstätig sein. Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge – unabhängig davon, ob die oder der Angehörige vor Beginn der Pflege berufstätig war oder nicht.

Wer mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, kann Rentenansprüche erwerben. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und wird Zuhause betreut. Außerdem muss der oder die pflegende Angehörige im Hauptberuf pflichtversichert sein und darf neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.

Auch, wer bereits im Ruhestand ist und pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn betreut, kann auf Antrag seine Rente aufbessern. Möglich macht dies das Flexirentengesetz. Das Gesetz macht es einfacher, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten. Ein Film klärt zu diesem Thema auf.

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls sie nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gleich am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Das gilt auch für diejenigen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Wie finde ich einen guten Pflegedienst?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Die Prüferinnen und Prüfer des MDK und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (Prüfdienst der PKV) konzentrieren sich auf den tatsächlichen Pflegezustand der Menschen. Sie schauen sich genau an, ob und wie Pflegemaßnahmen wirken und ob es Hinweise auf Defizite gibt – wie etwa Druckgeschwüre oder Mangelernährung. Außerdem berücksichtigen sie die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Menschen.

Alle ambulante Pflegedienste werden regelmäßig einmal im Jahr vom MDK, vom Prüfdienst der PKV oder von einer beziehungsweise einem beauftragten Sachverständigen geprüft. Grundsätzlich werden alle Prüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen unangemeldet durchgeführt. Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen sind am Tag zuvor anzukündigen.

Bei ambulanten Pflegediensten werden drei Bereiche untersucht:

  1. pflegerische Leistungen,
  2. ärztlich verordnete pflegerische Leistungen,
  3. Dienstleistung und Organisation.

Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung können bei der Pflegeeinrichtung eingesehen werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie in sogenannten Transparenzberichten verbraucherfreundlich und kostenfrei veröffentlicht werden, beispielsweise im Internet oder im Pflegestützpunkt.

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 für die körperbezogene Pflege?

Haben Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege beziehen.

Quelle: pflege.de

Nutzen Sie die Beratung des Teams der Pflegebären unter 05254 5122.

🙂 Bewirb dich jetzt 👍

Wir suchen zur Verstärkung unserer Teams Mitarbeiter für die Bereiche Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft an den Standorten in Paderborn und Büren.

Sie möchten ein persönliches Gespräch? Dann schreiben Sie uns gern eine Nachricht.