Pflegegrad 1: für Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen haben. Hier geht es vor allem um Leistungen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung ermöglichen, wie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Zuschüsse für ein barrierefreies Wohnumfeld.
Pflegegrad 2: bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Kommunikation oder Gestaltung des Alltagslebens. Menschen mit Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 761 Euro monatlich. Weitere Leistungen können sein: Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und zum barrierefreien Wohnungsumbau, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der eigenen Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 573 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.432 Euro monatlich.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 4, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 765 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.778 Euro monatlich.
Pflegegrad 5: ist für Menschen gedacht, bei deren Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. Menschen mit Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 947 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 2.200 Euro monatlich.